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Entscheid

2A/686/2005

2A.686/2005 28.11.2005

28. November 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.2.3 Nachdem der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Haft direkt überprüfen lassen konnte, ist auf sein separates Feststellungsbegehren, die Haft sei widerrechtlich erfolgt, nicht einzutreten (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 mit Hinweisen).

3.

Da die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund der publizierten Praxis zum Vornherein keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg hatte, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 OG); eine Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter wäre nicht möglich, da es sich bei diesem nicht um einen patentierten Rechtsanwalt handelt (Beschluss 2A.445/1996 vom 1. Oktober 1996, E. 3). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: