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Entscheid

2A/752/2004

2A.752/2004 05.09.2005

5. September 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.

3.1 Streitig ist vor allem, ob das vom Beschwerdeführer bewohnte Haus als landwirtschaftliche oder nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft zu veranlagen sei. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG ist unter anderem steuerbar der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum zur Verfügung stehen, wobei die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt (Art. 21 Abs. 2 DBG). Der Beschwerdeführer bewohnt zwar das Betriebsleitergebäude seines landwirtschaftlichen Betriebes; er ist jedoch nicht mehr Selbstbewirtschafter, sondern Verpächter und Rentner. Somit ist der einkommenssteuerrechtliche Eigenmietwert des fraglichen Wohngebäudes nach nichtlandwirtschaftlichen Kriterien festzusetzen, wie dies die kantonalen Behörden getan haben. Der einkommenssteuerliche Eigenmietwert musste und durfte sich daher von demjenigen Mietwert unterscheiden, der dem Vermögenssteuerwert (landwirtschaftlicher Ertragswert) zugrunde gelegt wird (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.402/2003 vom 16. Juli 2004 sowie ASA 63 S. 155).

3.2 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht geltend, das Verwaltungsgericht habe die besonderen Gegebenheiten seiner Liegenschaft wie die örtliche Lage oder die bauliche Ausgestaltung falsch gewürdigt. Dabei handelt es sich indessen um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur bei qualifizierten Mängeln überprüfen kann (vgl. E. 2.4). Bei der Beurteilung von örtlichen Verhältnissen legt sich das Bundesgericht ohnehin eine grosse Zurückhaltung auf. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die kantonalen Behörden insgesamt drei Augenscheine durchgeführt haben, wovon einer von der Vorinstanz als gerichtliche Behörde vorgenommen wurde. Hinweise auf qualifizierte Mängel der entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen gibt es nicht.

3.3 Aufgrund dieser Erhebungen rechtfertigt sich insbesondere auch nicht ein Unternutzungsabzug, wie der Beschwerdeführer geltend macht; namentlich besteht kein Anlass, die von der Tochter bewohnten Räume als nicht genutzt zu beurteilen, nachdem sogar die Invalidenversicherung einen Beitrag an ihre Wohnkosten leistet. Auch spielen Schatzungen und Ereignisse keine Rolle, die nach den Bemessungsjahren 1995/96 bzw. nach dem 9. August 1998, dem Todestag der Ehefrau des Beschwerdeführers, auf den eine Zwischenveranlagung durchgeführt wurde, eingetreten sind. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die konkrete Berechnung des Eigenmietwertes von Fr. 29'676.-- Bundesrecht verletzen sollte.

4.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonalen Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: