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Entscheid

2A/77/2005

2A.77/2005 08.02.2005

8. Februar 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Migration und der Schweizerischen Asylrekurskommission schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: