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Entscheid

2A/786/2006

2A.786/2006 08.01.2007

8. Januar 2007Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang (Nichteintreten auf die Beschwerde) würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2007

Im Namen der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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