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Entscheid

2A/92/2006

2A.92/2006 09.03.2006

9. März 2006Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Departement des Innern, der Eidgenössischen Rekurskommission für Heilmittel sowie dem Eidgenössischen Versicherungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: