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Entscheid

2A/93/2006

2A.93/2006 15.02.2006

15. Februar 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.2 Die Identität des Beschwerdeführers konnte bisher nicht definitiv erstellt werden; er hat sich selber in keiner Weise um die Beschaffung von Papieren bemüht. Dies genügt, um die Ausschaffungshaft über die ursprünglich vorgesehenen drei Monate hinaus zu verlängern (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG). Die Behörden haben bei der indischen Botschaft um die Ausstellung eines Passersatzdokuments ersucht, den Beschwerdeführer sowohl den indischen als auch den pakistanischen Behörden vorgeführt und für die Abklärungen vor Ort über die schweizerische Botschaft einen Vertrauensanwalt beigezogen; zudem tätigten sie verschiedene Interpolanfragen und gaben eine Lingua-Analyse in Auftrag; damit wurde dem Beschleunigungsgebot hinreichend nachgelebt (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Identitätsabklärung und Papierbeschaffung bemühen würden, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit ihnen kooperiert, was er bisher nur ungenügend getan hat (vgl. Art. 13f ANAG).

2.3 Die Abklärungen und die Papierbeschaffung in Indien sind noch im Gang. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung rechtlich oder faktisch nicht möglich bzw. nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu beenden wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die eingetretenen Verzögerungen hat sich der Beschwerdeführer wegen seines renitenten Verhaltens selber zuzuschreiben und stehen der Haftverlängerung nicht entgegen; gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erheblich erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung geschaffen (BBl 1994 I 305 ff. S. 316; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3). Die Beziehung zur Freundin kann weiterhin besuchsweise bzw. telefonisch oder schriftlich gepflegt werden, sofern diese das wünscht, was offenbar bisher nicht oder nur sehr beschränkt der Fall war. Soweit es mit den Interessen der Kinder vereinbar erscheint, sind auch Kontakte mit ihnen nicht zum Vornherein ausgeschlossen; die Haftverlängerung für drei Monate erweist sich unter diesen Umständen auch nicht als unverhältnismässig. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, er wolle arbeiten und mit seinen Kindern hier leben, verkennt er, dass er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen ist und zurzeit hier über kein Anwesenheitsrecht verfügt; es ist ihm zumutbar, den Ausgang allfälliger weiterer Verfahren in seiner Heimat abzuwarten. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen nichts beizufügen ist, und auf die Begründung des bundesgerichtlichen Urteils vom 8. November 2005 verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).

3.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: