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Entscheid

2C_129/2007

14. Juni 2007Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: