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Entscheid

2C_143/2017

3. April 2017Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird wieder aufgenommen und infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein