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Entscheid

2C_241/2022

29. März 2022Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher