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Entscheid

2C_262/2007

8. August 2007Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Universität Zürich, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: