Lexipedia

Entscheid

2C_335/2022

2C_335/2022

15. Dezember 2022Deutsch2 min

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Source bger.ch

Wichtiger Hinweis:

Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_335/2022

Urteil vom 15. Dezember 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Ryter, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte

Stiftung Kliniken A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Gutenberg-Zentrum, 9102 Herisau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons

Appenzell Ausserrhoden; subjektive Steuerpflicht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 8. März 2022 (O2V 21 13).

Nach Einsicht

in die Beschwerde der Stiftung Kliniken A.________ vom 28. April 2022 gegen das Urteil 02V 21 13 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 8. März 2022,

in die Sistierungsgesuche der Beschwerdeführerin vom 6. September 2022 und vom 8. Dezember 2022,

in das Schreiben der Beschwerdeführerin, worin die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mitteilt, dass sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hätten und sie ihre Beschwerde daher zurückziehe,

in Erwägung,

dass die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),

erkennt die Einzelrichterin:

Sachverhalt

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Erwägungen

Lausanne, 15. Dezember 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: M. Ryter

Der Gerichtsschreiber: M. Seiler

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen

ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Back