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Entscheid

2C_472/2020

8. Juni 2020Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2020 forderte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich A.________ gestützt auf § 83 Abs. 2 VRG/ZH auf, ihm innert einmaliger, nicht erstreckbarer Nachfrist von zehn Tagen eine verbesserte Klage einzureichen. A.________ habe dabei nachzuweisen, dass sie das Schadenersatzbegehren bereits beim Regierungsrat eingereicht hatte und dieser keine Stellung nahm oder das Begehren ganz oder teilweise ablehnte. Ansonsten werde auf die Klage nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 24. Mai 2020, eingegangen am 26. Mai 2020, erhob A.________ daraufhin Beschwerde und beantragte, Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom 12. Mai 2020 sei für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Bearbeitung.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze, was eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz erfordert. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung einer letzten kantonalen Instanz und damitein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar ist. Zu der vom Verwaltungsgericht gestützt auf kantonales Verfahrensrecht (§ 83 Abs. 2 VRG/ZH) vorgetragenen Aufforderung, unter Androhung des Nichteintretens innert nicht erstreckbarer Nachfrist von zehn Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, lässt sich der Eingabe vom 24. Mai 2020 nichts Substanzielles entnehmen. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern das kantonale Recht im konkreten Fall in einer schweizerisches Recht verletzenden, namentlich gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise angewendet worden wäre (s. Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dispositiv

1. Auf die Eingabe vom 24. Mai 2020 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart

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