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Entscheid

2C_475/2023

6. Oktober 2023Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

1.1

Am 14. Juli 2023 verfügte der Präsident der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen, dass Rechtsanwalt A.________ die Berufsausübung als Anwalt und Notar vorsorglich verboten werde, bis die Anwaltskammer im Rahmen des bei ihr hängigen Disziplinarverfahrens einen definitiven Entscheid gefällt haben werde. Hintergrund des Disziplinarverfahrens bildet ein gegen Rechtsanwalt A.________ geführtes Strafverfahren wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung.

Eine gegen die Verfügung vom 14. Juli 2023 erhobene Beschwerde von Rechtsanwalt A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid des Abteilungspräsidenten vom 8. August 2023 ab.

1.2

Mit Eingabe vom 8. September 2023 erhob Rechtsanwalt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2023. Zudem ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Verfügung vom 26. September 2023 wies die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

1.3

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 teilt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass er seine Beschwerde vom 8. September 2023 vollumfänglich zurückziehe.

2.

Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass er für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen muss (Art. 66 Abs. 3 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov