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Entscheid

2C_527/2011

27. Juni 2011Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

X.________ wurde für die Kantonssteuer wie für die direkte Bundessteuer 2007 nach Ermessen veranlagt. Auf die von ihrem damaligen Ehemann gegen diese Veranlagungen erhobene Einsprache trat die kantonale Steuerkommission/Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 1. Februar 2011 nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. April 2011 ab. Dagegen gelangte X.________ am 20. Juni (Datum der Rechtsschrift 17. Juni) 2011 mit "Beschwerde und Einspruch" an das Bundesgericht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.

Dispositiv

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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