2D_133/2007
26. Februar 2008Deutsch5 min
Source bger.ch
{T 0/2}
2D_133/2007/ble
Urteil vom 26. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen.
Gegenstand
Erlass der Staatssteuern 2005,
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das
Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 13. August 2007.
Erwägungen
1.
Das Kantonale Steuergericht Solothurn hat den Einspracheentscheid geschützt, mit welchem die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen das Gesuch von X.________ und Y.________ um Erlass der Staatssteuern 2005 abgewiesen hatte (Urteil vom 13. August 2007, versandt am 16. November 2007).
2.
Hiergegen hat X.________ am 30. November 2007 - der dahingehenden Rechtsmittelbelehrung entsprechend - subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
2.1 Dieses Rechtsmittel steht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zur Verfügung, wenn keine ordentliche Beschwerde nach Art. 72-89 BGG zulässig ist. Weil es sich beim angefochten Urteil des Steuergerichts um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid handelt (vgl. § 164bis Abs. 1 des Solothurner Steuergesetzes [StG/SO]), im vorliegenden Bereich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. m BGG) und kein anderes ordentliches Rechtsmittel in Frage kommt, wäre an sich denkbar, dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen steht. Allerdings setzt die Legitimation zu diesem Rechtsmittel ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 115 lit. b BGG). Nachdem mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 116 BGG), kommt zur Anfechtung eines Erlassentscheids regelmässig nur die Anrufung des Willkürverbots in Frage (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70). Dieses verschafft für sich allein kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG. Zur Willkürrüge ist deshalb bloss derjenige legitimiert, der sich auf eine gesetzliche Norm berufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt (BGE 133 I 185).
Dispositiv
2.3 Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an der Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde, weshalb auf seine Eingabe nicht einzutreten ist. Daran ändert die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid nichts. Unerheblich ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur auf das Willkürverbot, sondern - zumindest formell - auch auf zahlreiche weitere verfassungsmässige Rechte (Treu und Glauben, Recht auf Hilfe in Notlagen, Schutz der Privatsphäre, Rechtsgleichheitsgebot) berufen hat, zumal deren Schutzbereich vorliegend offensichtlich nicht tangiert wird. Weil sich der Beschwerdeführer schliesslich nur ganz am Rande auf die "allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV)" beruft, sind insoweit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; vgl. auch BBl 2001 4344) zum Vornherein nicht erfüllt, weshalb nicht zu erörtern ist, ob hier allenfalls - trotz Fehlens eines Rechtsanspruchs - eine Verletzung von Parteirechten zu prüfen wäre (zur sog. "Star-Praxis" vgl. BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.).
3.
Der vorliegenden Beschwerde wäre übrigens auch dann kein Erfolg beschieden, wenn auf sie eingetreten würde, zumal sie diesfalls als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre:
3.1 Das Steuergericht hat dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin monatliche Aufwendungen für die Lebenshaltung von 3'776 Franken angerechnet und diesen Einkünfte von 4'204 Franken pro Monat gegenübergestellt; aufgrund des resultierenden Freibetrags von 428 Franken verneinte es das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage, welche gemäss § 182 Abs. 1 StG/SO Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses bildet.
3.2 Zwar wurden im Rahmen dieser Ermittlung des Freibetrags nicht alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen berücksichtigt. Es kann jedoch keine Rede davon sein, das Steuergericht habe das Willkürverbot verletzt: Zunächst versteht sich von selbst, dass dem Steuerpflichtigen nur jene Auslagen angerechnet werden, die er nachzuweisen vermag. Deshalb ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hier die unbelegten "Krankheits- und Unfallkosten" nicht berücksichtigt worden sind. Weiter taugen zum Nachweis nur Belege des Beschwerdeführers für von diesem selber getätigte Aufwendungen; mithin ist dessen Vorschlag, "Quittungen eines [anderen] Diabetiker-Paares" zu sammeln und einzureichen, zum Vornherein untauglich. Ferner können erst noch zu tätigende, künftige Auslagen wie allfällige Rechnungen für Krankentransporte vorliegend nicht berücksichtigt werden. Sollte sich die Einkommenslage des Beschwerdeführers allenfalls wegen solcher zusätzlicher, bei der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch nicht bekannter Kosten wesentlich verändern, so kann er nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts erneut an die zuständige Erlassbehörde gelangen.
3.3 Schliesslich ist es vorliegend nicht nur zulässig, sondern geradezu geboten, dem Beschwerdeführer die bezogenen Ergänzungsleistungen als Einkommen anzurechnen: Er verkennt offensichtlich, dass es im Erlassverfahren einzig darum geht, zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Notlage besteht; für die entsprechende Beurteilung ist unerheblich, dass die Ergänzungsleistungen gemäss § 32 lit. i StG/SO und Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG steuerfrei sind.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, kann diesem Gesuch wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Häberli