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Entscheid

2D_31/2017

21. Juli 2017Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein