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Entscheid

2G_1/2018

14. Juni 2019Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 (im Folgenden: Urteil) die Beschwerde von A.________ vom 25. September 2017 an das Bundesgericht teilweise gutgeheissen und Art. 6 Abs. 2 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Unterbäch vom 22. Juni 2017 insofern aufgehoben, als er einen Belegungsgrad von 35 Nächten vorsieht, im Übrigen aber die Beschwerde abgewiesen.

Mit Eingabe vom 28. November 2018 ersucht A.________ um "Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126". Zudem beantragt er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die auf den 13. Dezember 2018 angesetzte Urversammlung der Gemeinde Unterbäch zu einem neuen Kurtaxenreglement zurückzustellen; dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. November 2018 abgewiesen.

2.

Eine Erläuterung oder Berichtigung setzt voraus, dass das Dispositiveines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung in Widerspruch stehen oder Redaktions- oder Berechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG).

2.1

Soweit der Gesuchsteller vorbringt, einzelne Erwägungen im Urteil seien nicht zutreffend (Ziff. 1-3 des Gesuchs), ist damit ein Erläuterungs- oder Berichtigungsgrund nicht dargetan.

2.2

In Ziff. 4 des Gesuchs kritisiert der Gesuchsteller, dass in E. 4.4 des Urteils einerseits gesagt wurde, es seien weiterhin 30 Nächte zu verrechnen, während nach den im Urteil enthaltenen Zahlenangaben nur gerundet 18 Nächte einzusetzen seien; dies sei widersprüchlich. Damit wird nicht ein Widerspruch zwischen verschiedenen Bestimmungen des Dispositivs oder zwischen Dispositiv und Begründung geltend gemacht, sondern ein Widerspruch innerhalb der Begründung, was kein Berichtigungsgrund im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG ist. Im Übrigen wurde im Urteil in E. 4.4 auch begründet, weshalb trotz der dargelegten Zahlen die Zugrundelegung von 30 Nächten weiterhin als zulässig erscheint.

2.3

Ein Revisionsgrund im Sinne der Art. 121-123 BGG wird nicht vorgebracht.

3.

Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch erweist sich als unbegründet. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

1. Das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall

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