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Entscheid

2P/119/2005

2P.119/2005 06.06.2005

6. Juni 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auf-erlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Z.________ sowie dem Departement des Innern und dem Ver-waltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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