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Entscheid

2P/142/2005

2P.142/2005 10.06.2005

10. Juni 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sozialhilfe der Stadt Basel, dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: