Lexipedia

Entscheid

2P/148/2005

2P.148/2005 07.07.2005

7. Juli 2005Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Pfäffikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: