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Entscheid

2P/168/2005

2P.168/2005 23.06.2005

23. Juni 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Gemeinde Allschwil auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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