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Entscheid

2P/179/2006

2P.179/2006 13.07.2006

13. Juli 2006Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: