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Entscheid

2P/197/2005

2P.197/2005 17.08.2005

17. August 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt Hochdorf, dem Grundbuchinspektorat des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: