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Entscheid

2P/199/2005

2P.199/2005 08.11.2005

8. November 2005Deutsch8 min

Source bger.ch

Dispositiv

Vorliegend stellt sich damit einzig die Frage, ob die kantonalrechtlichen Normen, die das Prüfungsverfahren, die Voraussetzungen von Prüfungswiederholungen sowie die Bedingungen des Ausschlusses vom weiteren Studium regeln, im Falle der Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise angewendet worden sind.

2.4

2.4.1 Die kantonalen Entscheidungen stützen sich im Wesentlichen auf die Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromO). §§ 10 ff. PromO regeln den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen. Gemäss § 12 PromO sind dazu fünf dreistündige Klausuren in den Fächern Römisches Recht, Privatrecht I, Strafrecht I, Öffentliches Recht I und Wirtschaftswissenschaft abzulegen. Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 2 PromO). Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 13 Abs. 3 PromO). Wird der erste Teil der Lizentiatsprüfungen nicht innert fünf Jahren seit Prüfungsbeginn abgeschlossen, so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 13 Abs. 4 PromO). § 3 Abs. 2 PromO bestimmt, dass jede Anmeldung zur Lizentiatsprüfung verbindlich ist; die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt. Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen (§ 3 Abs. 3 PromO). Die Geltendmachung von Verschiebungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist ausgeschlossen, sofern sie für die Kandidatin vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren (§ 3 Abs. 5 PromO). Inwiefern diese Regelung insgesamt verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere drängt sich der Natur der Sache nach die Regel auf, dass der Verschiebungsgrund nicht erst nach absolvierter Prüfung oder gar erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses soll geltend gemacht werden dürfen.

2.4.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Verschiebungsgründe erstmals nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geltend gemacht habe, wobei es sich um Gründe handle, die für die Beschwerdeführerin bereits vor bzw. während der Prüfung erkennbar waren.

Die Beschwerdeführerin führt ihr Scheitern an der Prüfung auf das - im Berufungsstadium - gegen sie hängige Strafverfahren und die damit zusammenhängenden Belastungen vorab psychischer Natur zurück; sie geht davon aus, dass es sich dabei um Umstände gehandelt habe, die eine Prüfungsverschiebung gerechtfertigt hätten. Bei diesen Umständen handelt es sich in der Tat um solche, die ihr schon vor der Prüfung bekannt waren. Vor den kantonalen Behörden indessen hat sie im Wesentlichen zwei Gründe geltend gemacht, die sie davon abgehalten haben sollen, rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Zum einen will sie negative Auswirkungen auf die Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren, in die sie involviert ist, sowie in Gesuchsverfahren um die Freigabe beschlagnahmten Vermögens befürchtet haben. Dazu ist zu bemerken, dass die Bewilligung einer Verschiebung der Prüfung angesichts der hiefür geltenden strengen Voraussetzungen kaum die von ihr befürchteten Folgen hätte haben können, wie das Verwaltungsgericht einleuchtend darlegt (vorab E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Jedenfalls aber waren die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin keineswegs geeignet, ein Verschiebungsgesuch ausnahmsweise erst nach Absolvierung der Prüfung (fünf schriftliche Klausuren) und nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsresultats noch zuzulassen. Zum andern will die Beschwerdeführerin wegen ihres Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sein, ein Verschiebungsgesuch zu stellen bzw. diesbezüglich vernünftig über die zu wählende Vorgehensweise zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Argumentation auseinandergesetzt und einleuchtend aufgezeigt, warum ihr nicht zu folgen sei; es kann hiezu auf E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sein sollten; insbesondere erweist sich die antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich des Antrags auf psychiatrische Begutachtung als nachvollziehbar, womit dem Vorwurf der Gehörsverweigerung bezüglich dieses Beweisantrags die Grundlage entzogen ist.

2.5 Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, wenn es deren Ausschluss von weiteren Prüfungen bzw. vom weiteren Studium an der Universität Zürich bestätigt hat. Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde zu dieser materiellen Hauptfrage eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

2.6 Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dabei macht sie, ohne spezifische Begründung, geltend, die unentgeltliche Rechtspflege sei ihr auch für die vorausgehenden kantonalen Verfahren in dieser Angelegenheit zu erteilen.

2.6.1 Es wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verfassungswidrig ist. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet.

2.6.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, konnte die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als im Sinne von Art. 152 OG aussichtslos, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon aus diesem Grunde abzuweisen. Was zusätzlich das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands betrifft, hätte nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin keine Möglichkeit mehr bestanden, neue Rügen vorzutragen und die Beschwerdebegründung massgeblich zu ergänzen.

2.7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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