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Entscheid

2P/199/2006

2P.199/2006 20.09.2006

20. September 2006Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

Das Appellationsgericht hat zutreffend festgestellt, dass nach dem erst kürzlich ergangenen rechtskräftigen Urteil betreffend die Verweigerung einer Bewilligung und die Wegweisung ein Wiedererwägungsgesuch nur unter ganz besonderen Voraussetzungen (Revisionsgründe) überhaupt Aussichten auf Erfolg haben könnte. Um den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens in der Schweiz abwarten zu können (im Sinne der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme), brauchte es wiederum eine ganz spezifisch geartete Interessenlage, welche die Interessen des Betroffenen als weit gewichtiger erscheinen lassen müssten als das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftiger Entscheide. Diese allgemeine Umschreibung der Anforderungen an die Gewährung eines vorläufigen Ausreiseaufschubs lässt sich nicht beanstanden. Dasselbe gilt bezüglich der Anwendung dieser Kriterien auf den Fall des Beschwerdeführers. Wie er selber darlegt, ist ihm der Ausreiseaufschub allein im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren gewährt worden. Diesbezüglich ist nach Darstellung des Appellationsgerichts zwischenzeitlich ein Nichteintretensentscheid ergangen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, das Einbürgerungsverfahren sei noch hängig; diese blosse Behauptung genügt aber den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht. Das Vorliegen des (offenbar erstinstanzlichen) Nichteintretensentscheids im Einbürgerungsverfahren darf als genügender Anlass betrachtet werden, dass die Fremdenpolizeibehörde auf den bloss im Sinne eines ausserordentlichen Entgegenkommens gewährten Wegweisungsaufschub zurückkommen konnte. Schliesslich liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid nicht für sich beanspruchen kann, zwecks Schreibens seiner Dissertation weiterhin für unbestimmte Zeit ununterbrochen in der Schweiz weilen zu dürfen. Dies gilt unabhängig davon, wann er mit der Dissertation begonnen hat. Sollte dies schon länger der Fall sein, handelte es sich um einen bereits am 15. November 2005 bekannten Umstand, der als im damaligen Urteil des Appellationsgerichts berücksichtigt zu gelten hätte. Sollte der Beschwerdeführer seine Dissertation hingegen erst kürzlich in Angriff genommen haben, wogegen spricht, dass er offenbar seit 2000 an der Universität Zürich als Doktorand eingeschrieben ist, hätte er dies im Wissen um die ihm drohende Wegweisung getan. Im Übrigen lässt sich die Auffassung des Appellationsgerichts, dass das Schreiben der fraglichen Dissertation die ununterbrochene Anwesenheit nicht erfordere, nicht beanstanden.

2.3 Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.

2.4 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Kostenerlass. Dem Gesuch ist schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 152 OG). Damit sind, dem Verfahrensausgang entsprechend, die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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