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Entscheid

2P/2/2006

2P.2/2006 03.02.2006

3. Februar 2006Deutsch8 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Beschwerde wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen.

2.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Regierungsrat des Kantons Bern sowie, zur Information, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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