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Entscheid

2P/243/2006

2P.243/2006 06.12.2006

6. Dezember 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Finanzdirektion des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: