Lexipedia

Entscheid

2P/279/2004

2P.279/2004 23.02.2005

23. Februar 2005Deutsch8 min

Source bger.ch

Dispositiv

5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren mit nur summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird (Art. 36a OG).

Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich die unterliegende Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos erscheint (vgl. Art. 152 OG). Indessen sind laut Gesetz unnötige Kosten vom Verursacher zu bezahlen (Art. 156 Abs. 6 OG). Im vorliegenden Fall muss die Prozessführung auf Grund der Verfahrens- und Rechtslage als unnötig bezeichnet werden. Die Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter aufzuerlegen, der sie verursacht hat. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 OG).

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt A.________, auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Kreuzlingen und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

2P.279/2004 23.02.2005 | Lexipedia