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Entscheid

2P/328/2005

2P.328/2005 25.11.2005

25. November 2005Deutsch8 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Verfahren 2A.670/2005 und 2P.328/2005 werden vereinigt.

2.

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten und die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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