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Entscheid

2P/50/2007

2P.50/2007 13.03.2007

13. März 2007Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die Berufung wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und es wird darauf nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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