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Entscheid

2P/54/2007

2P.54/2007 05.03.2007

5. März 2007Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.________, dem Bezirksrat Hinwil und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: