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Entscheid

2P/56/2007

2P.56/2007 02.03.2007

2. März 2007Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Y.________, dem Bezirksrat Uster und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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