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Entscheid

2P/62/2006

2P.62/2006 08.03.2006

8. März 2006Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Ausgleichskasse und dem Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern sowie dem Eidgenössischen Versicherungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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