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Entscheid

2P/81/2006

2P.81/2006 03.04.2006

3. April 2006Deutsch8 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Aufsichtskommission der Kantonsschule Y.________ und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2006

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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