Lexipedia

Entscheid

2P/85/2005

2P.85/2005 21.06.2005

21. Juni 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde A.________ sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2005

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: