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Entscheid

2P/9/2007

2P.9/2007 17.01.2007

17. Januar 2007Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2007

Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: