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Entscheid

4A_141/2026

26. März 2026Deutsch4 min

Source bger.ch

Urteil vom 26. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegner,

B.________ AG,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Februar 2026 (ZR.2025.41).

Erwägungen

1.

Der Bezirksrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld wies ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Aberkennungsklageverfahren gegen die weitere Verfahrensbeteiligte mit Verfügung vom 18. November 2025 ab.

Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Februar 2026 zufolge versäumter Beschwerdefrist nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit vom 8. März 2026 datierter Eingabe Beschwerde, die dem Bundesgericht von der Schweizer Botschaft in Ottawa, Kanada, übermittelt wurde (Eingang beim Bundesgericht am 25. März 2026). Gleichzeitig ersuchte er darum, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich sodann um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.

Die Frist lief im vorliegenden Fall am 18. März 2026 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 16. Februar 2026 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die vorliegende Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 25. März 2026 ein, d.h. nach Ablauf der Beschwerdefrist. Damit bestand schon im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit mehr, dass der Beschwerdeführer zur fristgerechten Verbesserung seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.

3.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).

Diesen Anforderungen an die Begründung genügt die Eingabe vom 8. März 2026 offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4.

Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren auch diesbezüglich gegenstandslos wird. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Widmer