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Entscheid

4A_231/2025

11. Juli 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 11. Juli 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2025.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Mai 2025 Beschwerde gegen ein Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Mai 2025 erhoben;

dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 aufgefordert wurden, spätestens am 4. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftbarkeit einzuzahlen;

dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 6. Juni 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. Juni 2025 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die auf dem Briefumschlag der Beschwerdeeingabe angegebene Adresse der Beschwerdeführer in Dietfurt gesandt und dass sie von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte an angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung in der Folge nochmals per eingeschriebener Post an die Beschwerdeführer versandt und auch diese Sendung mit dem selben Vermerk an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführer mit Zustellungen an die von ihnen angegebene Adresse rechnen mussten, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatten;

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer