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Entscheid

4A_243/2007

20. Juli 2007Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.

Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Behebung des Mangels muss ausserdem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Ob die Beschwerdeführerin schon vor der Vorinstanz eine Vereinbarung in dem Sinne behauptet hat, dass sie die Liegenschaft des Klägers kaufen werde und bis zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich benützen dürfe, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn die nun behauptete Sachdarstellung schon vor der Vorinstanz prozesskonform behauptet worden wäre, ist eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung jedenfalls weder ersichtlich noch dargetan. Denn der Beweis dieser Behauptung wird entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durch das von ihr vorgelegte Schreiben eines Dritten nicht erbracht. Abgesehen davon, dass es sich bei der in diesem Schreiben aufgeführten Darstellung der Ereignisse um blosse Behauptungen handelt, ergibt sich der Schluss, den die Beschwerdeführerin aus zwei dort erwähnten Bemerkungen ziehen will, daraus in keiner Weise. Es besteht kein Raum für die Ergänzung der Feststellungen der Vorinstanz in dem Sinne, dass die Zeit der Gebrauchsüberlassung durch Parteivereinbarung klar definiert worden wäre.

5.

Die Beschwerdeführerin behauptet im Übrigen selbst nicht, dass die rechtliche Beurteilung der Sachlage auf der Grundlage der im angefochtenen Entscheid festgestellten Tatsachen unzutreffend ist (Art. 42 BGG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und die Gerichtsgebühr ist der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 65 BGG). Da der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihm keine zu ersetzenden Parteikosten erwachsen (Art. 68 BGG).

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2007

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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