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Entscheid

4A_243/2025

4. August 2025Deutsch14 min

Source bger.ch

Urteil vom 4. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bachmann,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer.

Gegenstand

Arbeitgeberhaftung für einen Unfall,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 2. April 2025

(ZK1 2024 32).

Sachverhalt

A.a. C.________ AG betrieb ihrem damaligen Zweck entsprechend ein Bauunternehmen. Im Jahr 2021 wurde sie in B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) umfirmiert. Gleichzeitig erhielt sie einen neuen Gesellschaftszweck; sie ist seither in der Immobilienbranche tätig.

A.b. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist ein erfahrener Bauarbeiter. Im Dezember 2011 war er bei der D.________ AG angemeldet. Dieses Vermittlungsbüro verlieh ihn an die E.________ GmbH, welche ihn ihrerseits an die Beklagte weiterverlieh.

A.c. Die Beklagte setzte den Kläger am 13. Dezember 2011 als Bauarbeiter auf ihrer Baustelle in der Gemeinde U.________ ein. Dort musste er ein Deckenschalungssystem aufbauen. Darunter versteht man eine Konstruktion für den Bau von (Stahl-) Betondecken. Die Konstruktion stützt den Frischbeton von unten und hält ihn in Form, bis er genügend ausgehärtet ist. Sobald sich die Betondecke selbst trägt, wird diese Konstruktion wieder entfernt.

Auf der Baustelle der Beklagten kam ein Schalungssystem zum Einsatz, das aus folgenden Elementen bestand: rohrförmigen Stützen, balkenförmigen Joch- und Querträgern sowie Schalplatten.

Der Kläger stellte zuerst die Stützen senkrecht auf dem Boden des Raumes auf, dessen Decke betoniert werden sollte. Dabei richtete er die Füsse dieser Stützen in parallelen Linien und mit einem festen Abstand zueinander aus. Anschliessend legte er die balkenförmigen Jochträger auf die Spitzen der jeweils in einer Linie angeordneten Stützen und befestigte die Jochträger auf den Stützenspitzen. Weitere Jochträger montierte er in gleicher Weise parallel dazu auf den anderen Stützen. Querträger sind ebenfalls balkenförmige Elemente mit einem nichtquadratischen, rechteckigen Querschnitt. Der Kläger legte von oben mehrere Querträger je mit ihrer flachen Querschnittseite rechtwinklig auf zwei gegenüberliegende Jochträger. Anschliessend richtete er die Querträger nacheinander in der Weise auf, dass nun nicht mehr die längere, sondern die kürzere Querschnittseite auf den Jochträgern auflag; er kippte die Querträger mit anderen Worten hochkant. Dabei trat der Kläger bei diesem Aufrichten der Querträger jeweils auf die Mitte des dahinter liegenden, noch nicht aufgerichteten Querträgers. Auf diese Weise arbeitete er sich von Querträger zu Querträger vor. Bei diesem Arbeitsvorgang stürzte er zu Boden, wobei einer der Querträger brach. In den kantonalen Verfahren konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Kläger auf den Querträger trat und dieser in der Folge wegen eines Produktionsfehlers brach. Oder ob der Kläger nach einem selbstverschuldeten Fehltritt mit seinem ganzen Körper auf den an sich fehlerfrei hergestellten Querträger fiel und ihn so zerstörte. Aufgrund seines Sturzes erlitt der Kläger schwerwiegende Fussverletzungen und musste hospitalisiert werden. Die Beklagte entsorgte sieben Monate nach dem Unfall den gebrochenen Querträger.

B.a. Am 15. Januar 2020 reichte der Kläger beim Einzelgericht am Bezirksgericht Schwyz eine Teilklage gegen die Beklagte ein. Er beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm eine (verbleibende) Genugtuung in der Höhe von Fr. 18'900.-- zuzüglich Zinsen von 5% seit dem Unfalltag zu bezahlen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise verlangte sie die Feststellung, dass dem Kläger keine Forderung gegen sie aus dem Unfall zustehe.

Am 15. Oktober 2020 überwies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz die Sache als arbeitsrechtlichen Fall mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- an das ebenfalls einzelrichterliche ordentliche Verfahren desselben Bezirksgerichts. Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren beschränkte das Prozessthema auf die Frage der Haftung dem Grundsatz nach. Mit Zwischenentscheid vom 23. August 2022 bejahte er, dass die Beklagte für den Unfall des Klägers vom 13. Dezember 2011 dem Grundsatz nach hafte.

B.b. Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 23. November 2023 hob dieses den Zwischenentscheid auf und wies die Sache an den Einzelrichter zurück.

B.c. Mit Urteil vom 19. August 2024 wies der Einzelrichter die Klage ab. Zugleich stellte er in Gutheissung der Widerklage fest, dass dem Kläger keine Forderung gegen die Beklagte aus dem fraglichen Unfall zustehe.

B.d. Das Kantonsgericht Schwyz wies mit Urteil vom 2. April 2025 eine vom Kläger dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Zugleich bestätigte es das angefochtene Urteil. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz aufzuheben und die Haftung der Beschwerdegegnerin zu bejahen. Weiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Und schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowohl für das kantons- als auch das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

2.

Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende vermögensrechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt die in arbeitsrechtlichen Fällen geltende Grenze von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf seine Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.1

Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).

Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).

2.2

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.3

Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer leitet seine Forderung aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegegnerin den gebrochenen Querträger des Schalungssystems entsorgt habe. Aufgrund dieser Beweisvereitelung könne er als Geschädigter keine Ansprüche aus Produktehaftpflicht gegen die Herstellerin dieses Querträgers geltend machen. Die Vorinstanz verneinte eine Pflicht zur Aufbewahrung des gebrochenen Querträgers. Zur Begründung führte sie aus, eine Arbeitgeberin müsse nicht sicherstellen, dass ihre Arbeitnehmer gegenüber Drittpersonen Ansprüche aus Produktehaftpflicht wahren könnten. Art. 328 OR begründe keine solche Pflicht. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin den gebrochenen Träger vor dem Entsorgen mehrfach überprüft, ohne dabei äussere oder innere Mängel feststellen zu können. Folglich habe die Beschwerdegegnerin nicht voraussehen müssen, dass der Beschwerdeführer gegen die Herstellerin des Trägers rechtlich vorgehen wolle. Damit sei nicht zu beanstanden, dass sie den Träger nach sieben Monaten entsorgt habe. Insofern liege keine Beweisvereitelung vor.

3.2

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Er macht bloss pauschal geltend, die Beschwerdegegnerin habe nie substanziiert bestritten, dass der gebrochene Träger für Schadenersatzansprüche relevant sein könne. Mit diesen Ausführungen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz nur vor, den massgebenden Sachverhalt falsch festgestellt zu haben. Demgegenüber lässt er offen, weshalb genau die Beschwerdegegnerin - entgegen der Vorinstanz - verpflichtet gewesen sein soll, einen zwar beschädigten, aber keinen erkennbaren Produktionsmangel aufweisenden Träger für eine unbestimmte Zeit aufzubewahren. An dieser Tatsache vermag auch das Schreiben der SUVA nichts zu ändern, auf das sich der Beschwerdeführer beruft. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die SUVA die Beschwerdegegnerin gebeten oder sogar verpflichtet hätte, diesen Träger bis auf Weiteres aufzubewahren. Solches behauptet denn nicht einmal der Beschwerdeführer selbst. Aufgrund der Korrespondenz mit der SUVA durfte die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass dem fraglichen Querträger gerade keine rechtliche Bedeutung zukommt, und ihn danach entsorgen. Es wäre vielmehr Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die beabsichtigte Produktehaftpflichtklage gegen die Herstellerin des Trägers zu informieren. Die Beschwerde lässt offen, weshalb der Beschwerdeführer während sieben Monaten eine solche Mitteilung unterlassen hat. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus dem Entsorgen des Trägers keine Ansprüche wegen Beweisvereitelung gegen die Beschwerdegegnerin abzuleiten.

4.

4.1

Die Vorinstanz verneinte eine Haftung der Beschwerdegegnerin auch deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche von der Beschwerdegegnerin unterlassenen Instruktionen und Sicherungsmassnahmen seinen Sturz vom Deckenschalungssystem verhindert hätten. Der Beschwerdeführer habe den Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Sorgfaltspflichtsverletzung und dem Schaden nicht ausreichend substanziiert. Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich jeweils auf den flachgelegten Querträgern in der Mitte zwischen den Jochträgern fortbewegt, obwohl er gewusst habe, dass er sich dort nicht habe aufhalten dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe dem berufserfahrenen Beschwerdeführer nicht vorschreiben müssen, dass er sich nicht in der Mitte, sondern an deren äusseren Enden der Querträger, das heisst in der Nähe der Jochträger, fortbewegen müsse. Folglich sei dem Beschwerdeführer ein grobes Selbstverschulden an seinen Fussverletzungen anzulasten, welches einen Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin und dem Schaden unterbrochen habe.

4.2

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Polier der Beschwerdegegnerin sei als ihre Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR zu qualifizieren und habe damit gegenüber allen Mitarbeitenden die Sicherheitsvorschriften durchsetzen müssen. Der Polier habe denn auch bestätigt, dass er für den Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sei. Selbst dieser Polier habe sich jeweils vorschriftswidrig in der Mitte auf den Querträgern bewegt. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht hinreichend bekannt gewesen, dass eine weniger gefährliche Montage der Querträger "von unten", das heisst vom Boden her, bereits 2011 möglich gewesen sei und sogar den Herstellerempfehlungen entsprochen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz gerade vom ausgeliehenen Beschwerdeführer Sicherheitskenntnisse voraussetze, über die nicht einmal der Polier verfügt habe. Entsprechend müsse die Beschwerdegegnerin nun für die finanziellen Folgen seines Fehltrittes einstehen.

4.3

Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich darauf, die Geschehnisse auf der Baustelle so darzustellen, wie sie sich aus seiner eigenen Sicht zugetragen haben. Dazu verweist er auf frühere Rechtsschriften und Beweismittel, aus denen er andere tatsächliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz. Insbesondere bezüglich seines angeblich fehlenden eigenen Wissens um die Gefährlichkeit seines Tuns modifiziert er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zahlreichen Punkten. Das Bundesgericht darf die Sachverhaltsfeststellungen einer Vorinstanz nur dann berichtigen und ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz den entscheidrelevanten Sachverhalt in einer solchen, qualifiziert falschen Weise festgestellt hätte. Ebenso wenig wird die Beweiswürdigung als willkürlich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen bloss seine eigenen Behauptungen entgegen, zeigt aber nicht auf, weshalb die anderslautenden Würdigungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus seinen abweichenden Ausführungen zum Geschehensablauf nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mangels hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen (E. 2.2) bzw. Willkürrügen (E. 2.3) ist ausschliesslich auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat.

4.4

Nach den massgebenden Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wusste der Beschwerdeführer, dass er sich nicht in der Mitte der Querträger aufhalten durfte. Er kannte mithin die Gefährlichkeit seines Tuns. Wer sich wissentlich und willentlich über eine solche Sicherheitsvorschrift hinwegsetzt und dadurch einen Schaden erleidet, trifft ein grobes Selbstverschulden. An dieser Tatsache ändert auch das behauptete gleiche Fehlverhalten der weiteren Mitarbeiter nichts. Die vorinstanzliche Beurteilung lässt sich nicht alleine dadurch als bundesrechtswidrig ausweisen, dass der Beschwerdeführer dem angefochtenen Entscheid seine eigene, nicht massgebende Sachverhaltsdarstellung entgegensetzt. Auf dem Boden der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Bejahung eines groben, eine allfällige adäquate Kausalität unterbrechenden Selbstverschuldens bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage wurde zu Recht abgewiesen.

4.5

Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Beschwerde einzugehen. Insbesondere kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in seiner Berufung den erstinstanzlichen Entscheid nur betreffend Widerklage angefochten hat, wie die Vorinstanz annahm, oder ob er auch die Abweisung seiner eigenen Hauptklage angefochten hat. Der Kausalzusammenhang bildet sowohl bei der Haupt- wie bei der Widerklage eine Haftungsvoraussetzung. Wie oben dargelegt wurde, trifft den Beschwerdeführer ein grobes Selbstverschulden. Dieses unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin und dem Schaden des Beschwerdeführers.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer ersuchte im Berufungsverfahren um unentgeltliche Prozessführung. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Berufung weder mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Exkulpation der Beschwerdegegnerin noch zur Frage des nicht substanziierten Kausalzusammenhangs auseinandergesetzt. Aufgrund dieser ungenügenden Begründung sei seine Berufung aussichtslos.

5.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Erfolgschancenbeurteilung. In seiner Beschwerde macht er bloss Ausführungen zum Vorwurf des nicht substanziierten Kausalzusammenhangs. Demgegenüber zeigt er nicht auf, wo er sich in seiner Berufung genau mit der Exkulpation der Beschwerdegegnerin befasst habe. Ein Rechtsmittel ist unter anderem dann aussichtslos, wenn es wie hier nicht hinreichend begründet wurde. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege daher zu Recht abgewiesen.

6.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner