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Entscheid

4A_246/2016

10. November 2017Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren 4A_246/2016 wird als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Diese Gerichtskosten sind vollumfänglich aus dem vom Beschwerdeführer an die Bundesgerichtskasse geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer die Hälfte der erhobenen Kosten (Fr. 200.--) unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2017

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer