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Entscheid

4A_247/2018

12. November 2018Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren 4A_247/2018 wird als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.

Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Entschädigungsfolgen aussergerichtlich geeinigt haben.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer