4A_280/2022
4A_280/2022
20. Juli 2022Deutsch2 min
I. zivilrechtliche Abteilung
Source bger.ch
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_280/2022
Verfügung vom 20. Juli 2022
Sachverhalt
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bezirksgericht Arbon,
Erwägungen
2.
Ralph Zanoni,
Beschwerdegegner,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Mietvertrag; Ausstand; Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 (ZPR.2022.2).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 20. Juni 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Mai 2022 mit Schreiben vom 17. Juli 2022 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juli 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer
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