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Entscheid

4A_323/2020

13. Oktober 2020Deutsch5 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der B.________ AG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer