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Entscheid

4A_337/2025

11. September 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 11. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Gesellschaft mbH & Co. KG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025 (HG.2023.82-HGK).

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 3. April 2025 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 63'397.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 3. Dezember 2021 zu bezahlen.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. April 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.

Lausanne, 11. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann