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Entscheid

4A_386/2024

30. September 2024Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie dem Handelsregisteramt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer