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Entscheid

4A_416/2025

3. November 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Urteil vom 3. November 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katarina Dim,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 29. Juli 2025 (ZK1 2024 39).

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 verpflichtete das Bezirksgericht March die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 16. November 2023 zu bezahlen und hob den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung in diesem Umfang auf.

Mit Urteil vom 29. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Schwyz eine von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 24. Oktober 2024 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 30. August 2025 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann