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Entscheid

4A_435/2025

26. September 2025Deutsch1 min

Source bger.ch

Verfügung vom 26. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juli 2025 (LA250018-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 12. September 2025 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juli 2025 mit vom 25. September 2025 datiertem Schreiben (Postaufgabe bereits am 24. September 2025) zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer