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Entscheid

4A_444/2020

1. Dezember 2020Deutsch6 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdegegnern und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

4.

Ein Exemplar des vorliegenden Urteils wird zur Verfügung des Beschwerdeführers bei der Bundesgerichtskanzlei behalten.

Lausanne, 1. Dezember 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer