4A_453/2025
29. Dezember 2025Deutsch5 min
Source bger.ch
Urteil vom 29. Dezember 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Leandro Perucchi und Dr. Matthias Wiget,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Miguel Sogo,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2024, 11. November 2024, 23. Januar 2025 und 11. Februar 2025 (HG080134-O).
Erwägungen
1.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich traf folgende Anordnungen:
- Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 setzte es der Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum 11. November 2024 an, um einen amtlich testierten vollständigen Handels- bzw. Firmenregisterauszug bzw. ein ähnliches amtliches Dokument einzureichen.
- Mit Verfügung vom 11. November 2024 setzte es der D.________ AG in Liquidation eine Frist bis zum 25. November 2024 an, um zu einer Eingabe der E.________ vom 4. November 2024 Stellung zu nehmen.
- Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 setzte es der D.________ AG in Liquidation eine Frist bis zum 17. Februar 2025 an, um zu einer Eingabe betreffend die E.________ vom 20. Januar 2025 Stellung zu nehmen.
- Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 hielt es fest, dass anstelle der E.________ die Beschwerdegegnerin neue Klägerin in diesem Prozess sei. Zugleich zog sie eine Verfügung vom 11. September 2023 in Wiedererwägung und verfügte stattdessen neu:
"Das Konkursamt wird eingeladen, innert 20 Tagen nach Durchführung der zweiten Gläubigerversammlung oder bei Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren innert 20 Tagen nach Ablauf der Rückmeldefrist der Gläubiger bzw. nach Fristablauf für Abtretungsbegehren der Gläubiger dem Handelsgericht schriftlich mitzuteilen, ob der Prozess von der Konkursmasse oder von einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde. Bei Stillschweigen wird Verzicht auf Fortführung des Prozesses und damit Anerkennung der Klage durch die Konkursmasse angenommen.
Das Konkursamt wird um unverzügliche Mitteilung ersucht, falls der Konkurs mangels Aktiven definitiv eingestellt ist, d.h. kein Gläubiger den entsprechenden Kostenvorschuss gezahlt hat (Art. 230 Abs. 2 SchKG)."
Die Beschwerdeführerinnen stellen dem Bundesgericht am 15. September 2025 folgende Anträge:
1. Sämtliche vom Handelsgericht Zürich während der Einstellung des Verfahrens vom 11. September 2023 bis 21. Mai 2025 vorgenommenen Prozesshandlungen, einschliesslich sämtlicher während der Sistierung erfolgten Verfügungen, insbesondere
die Verfügung vom 18. Oktober 2024
die Verfügung vom 11. November 2024
die Verfügung vom 23. Januar 2025
die Verfügung vom 11. Februar 2025
seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei als angebliche Klägerin nicht zuzulassen und aus dem Rubrum zu entfernen.
3. Auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
4. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1
Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
2.2
Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit der bloss ausnahmsweise zulässigen Anfechtung von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen nicht hinreichend auseinander. Stattdessen lassen sie es bei der pauschalen Behauptung bewenden, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund einer nichtigen Abtretung und Schuldübernahme nicht in den Prozess eintreten können. Überdies werfen sie "den vormaligen Klägerinnen" vor, das handelsgerichtliche Verfahren von Anfang treuwidrig und rechtsmissbräuchlich geführt und über mehr als 16 Jahre in die Länge gezogen zu haben. Sie zeigen indessen nicht auf, inwiefern dieser Umstand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG relevant sein könnte.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung dieses Entscheides beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner